Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat am 27. März 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen.
Die neuen Regelungen gelten ab 29. März 2021.

Änderungen zum 29. März 2021

  • Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen
    Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und
    schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht
    mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht
    (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). 
    Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine
    Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen
    Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit.
    Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und
    Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist,
    muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht
    eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und
    Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun
    auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen.
    Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
  • Redaktionelle Anpassungen.

Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an,
die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander
über 100 liegt.
Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend.
Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen,
Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.

Der Modellversuch in der Stadt Tübingen wird zunächst bis zum 18. April fortgesetzt. Das Land plant
zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen, etwa im Kulturbereich.