Änderung bei der Schließung von Einrichtungen aufgrund der geänderten Corona-Verordnung

Aufgrund der Corona-Verordnung des Landes vom 17.03.2020, zuletzt geändert am 22.03.2020, haben sich Änderungen in § 4 „Schließung von Einrichtungen“ ergeben. So ist bis zum 19.04.2020 der Betrieb von Friseuren, aber auch Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Studios für kosmetische Fußpflege untersagt. Das Wirtschaftsministerium hat Auslegungshinweise zu den bisherigen Grenzfällen des § 4 CoronaVO veröffentlicht. Diese sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2020-03-22_Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung.pdf