Erweiterte Notgruppenbetreuung in den Kitas und in der Grundschule Tengen

Sehr geehrte Arbeitgeber, sehr geehrte Eltern,

am 20. April wurde durch die Landesregierung verkündet, dass ab dem 27.04.2020 für die Kitas und Schulen bis einschließlich der 7. Klassen eine erweiterte Notbetreuung gilt.

Für die Planung der Notgruppenbetreuung benötigen wir bei einem Bedarf von Ihnen vollständige Angaben zur Art und zum Umfang Ihres Arbeitsverhältnisses.
Dabei ist zu beachten, dass wir nur Kita-/Schul-Notgruppen planen und organisieren für Mitarbeitende, die nach § 1 Absatz 4 und § 1a der Corona-Verordnung der Landesregierung in der aktuellen Fassung berechtigt sind. Der Absatz 1a der Corona-Verordnung lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Formulars lediglich in einem Entwurf vor. Diesen finden Sie nachfolgend.
Die Kapazitäten der Notgruppenbetreuung sind aus Gründen des Infektionsschutzes beschränkt. In der Regel können Notgruppen eine Platzanzahl bis zur Hälfte der zulässigen Gruppengröße/Klassengröße anbieten. Es ist zu befürchten, dass die Kapazitäten der Notgruppen nach den nun geltenden Anspruchskriterien nicht vollständig ausreichen. Der reguläre Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie der Schulbetrieb bleiben in weiten Teilen untersagt, daher ist es weiterhin nur eine „Notbetreuung. “ Es können nicht alle Kinder betreut werden.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihren Antrag auf einen Notgruppenplatz bis spätestens Donnerstag, 23.04.2020 um 12:00 Uhr mit allen erforderlichen Anlagen ausschließlich per Mail an s.kersten-reck@tengen.de senden oder in den Briefkasten des Rathauses werfen. Bitte geben Sie Ihren Antrag nicht in den KiTas ab, da sonst nicht sichergestellt werden kann, dass er rechtzeitig im Rathaus zur Prüfung vorliegt. Später eingegangene Anträge oder unvollständige Anträge können unter Umständen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Anträge auf einen Notgruppenplatz, der erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt wird.

Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen ein zusätzliches Schreiben des Arbeitgebers zur Bestätigung eines Notgruppenbetreuungsbedarfs unbedingt notwendig ist (Nachweis einer „präsenzpflichtigen beruflichen Tätigkeit“, Unabkömmlichkeitsbescheinigung für Mitarbeitende im Bereich Regierung, Verwaltung, Parlament, Rechtspflege, Justizvollzug usw.).

Zur Prüfung des Anspruchs auf einen Notgruppenplatz benötigen wir in jedem Fall für beide Erziehungsberechtigte das entsprechend ausgefüllte Formular. Alleinerziehende Personen mit einem geteilten Sorgerecht müssen ebenfalls für beide Erziehungsberechtigten das entsprechend ausgefüllte Formular vorlegen. Für Personen, die das alleinige Sorgerecht haben, reicht das Formular des einen Erziehungsberechtigten.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Anspruchs auf einen Notgruppenplatz trifft die Stadtverwaltung Tengen nach Prüfung aller eingegangenen Anträge. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass vor Prüfung aller eingegangenen Anträge keine Zusagen über einen Betreuungsplatz in der Notgruppe erteilt werden können. 

Sollten sich Angaben durch den Arbeitgeber oder die Erziehungsberechtigten im Antrag nachträglich als nicht korrekt erweisen, behalten wir uns vor, den Anspruch auf einen Notgruppenbetreuungsplatz zu widerrufen.
Die Notgruppenbetreuung findet in der Kita/Schule statt, die das Kind im Regelfall besucht. Sofern die Kapazitäten der Notgruppe einer Kita/Schule nicht ausreichen, werden Kinder bevorzugt, bei denen einer der Erziehungsberechtigten in der kritischen Infrastruktur unabkömmlich ist oder das Elternteil die alleinige Sorge innehat.

Für Fragen steht Ihnen Frau Kersten-Reck zur Verfügung unter der Telefonnummer 07736-9233-21 oder s.kersten-reck@tengen.de.