Masernimpfpflicht ab 1. März 2020

Nachdem der Bundestag am 14.11.2019 das Gesetz zur Masern-Impfpflicht in öffentlichen Einrichtungen verabschiedet und der Bundesrat dies am 20. Dezember 2019 gebilligt hat, gilt ab dem 1. März 2020 eine Masernimpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen. Ab dem 1. März 2020 müssen Eltern also nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, wenn sie sie in einer Kita oder Schule anmelden. Auch alle Kinder, die am 1. März 2020 bereits in den städtischen KiTas bzw. Grundschule betreut werden, haben einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert?
Die betroffenen Kinder haben nach § 20 Absatz 9 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor (tatsächlichem) Beginn ihrer Betreuung folgenden Nachweis vorzulegen:


1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder nach § 26 Absatz 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.


Es wird deshalb gebeten, bereits jetzt den Impfstatus Ihrer Kinder zu überprüfen. Auf der Landesebene Baden-Württemberg wurde zwischen den beteiligten Ministerien eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die nach Abschluss ihrer Arbeit Vorgaben zur konkreten Umsetzung herausgeben wird. Sobald diese vorliegen, werden weitere Informationen durch die Kindertagesstätten an die Eltern weitergegeben, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise konkret in den Einrichtungen vorgelegt werden müssen.