Barrierefreiheitserklärung

Die Stadt Tengen ist bemüht, ihren Internetauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
(L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.tengen.de

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Internetseite ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG nur teilweise vereinbar.

2. Nichtbarrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Geographische Daten und Pläne können bisher nicht barrierefrei bereitgestellt werden.
  • PDF-Dokumente, wie öffentliche Bekanntmachungen, das Mitteilungsblatt der Stadt Tengen,
    Bebauungspläne sowie Flyer und Broschüren sind überwiegend noch nicht oder nicht komplett
    barrierefrei zugänglich.
  • Verlinkungen zu externen Anwendungen und Internetauftritten außerhalb von tengen.de können
    ebenfalls auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
  • In den Internetauftritten eingebettete Inhalte (sogenannte iframes) können nicht barrierefrei sein.
  • Teilweise Auflistungen und Bildbeschreibungen.

3. Unverhältnismäßige Belastung

I. Teilbereich

a. Beschreibung: Da unsere Bildergalerien im Normalfall lediglich bildliche Eindrücke der Stadt vermitteln
sollen, sind nicht alle Bilder mit ausreichender Beschreibung und Betitelung versehen.

b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Aufgrund des Umfangs und der Art der
Fotoalben ist eine individuelle Beschreibung aller Bilder unverhältnismäßig.
Die Stadt Tengen ist bestrebt, neue Bilder ausreichend zu beschreiben und zu betiteln.

II. Teilbereich

a. Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF- oder Word-Dokumente sind teilweise nicht vollständig
barrierefrei zugänglich.

b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Stadt Tengen hat derzeit keine Mitarbeiterkapazität
frei, die aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen vorzunehmen, die dem Umfang der Website
entspricht. Zudem werden der Stadt Tengen auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt.  Diese können nicht grundsätzlich
von der Gemeinde überarbeitet werden.
Die Stadt Tengen ist dennoch bemüht, die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.

III. Teilbereich

a. Beschreibung Aktuell fehlen noch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Gebärdensprache und in
leichter Sprache.

b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: In der aktuellen Situation kann die Stadt Tengen bei
diesem Thema noch nicht tätig werden, da ein hoher Kostenaufwand anfällt. Es wird jedoch schnellstmöglich in den
Jahreshaushalt aufgenommen.

4. Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 11.08.2021 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.

5. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf www.tengen.de auf Barrieren stoßen, nehmen Sie bitte unter stadt@tengen.de Kontakt zu uns auf.

6. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Website den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen,
können Sie sich an die Stadt Tengen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die Kontaktdaten
finden Sie unter Ziffer 5 dieser Erklärung. Falls die Stadt Tengen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG-DVO
vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und die in § 15 Absatz 3
Satz 2 LBGG beschriebene Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt
erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Str. 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften
Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.